Für Menschen mit Behinderungen gibt es bei Fahrten im Nahverkehr oder bei der Bahn oft Vergünstigungen durch den sogenannten Nachteilsausgleich. Der Nachteilsausgleich ist im SGB IX geregelt. Meistens hängt der Ausgleich vom Grad der Behinderung und von den eingetragenen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ab.
Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, dürfen den öffentlichen Nahverkehr unentgeltlich nutzen. Das betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen (Merkzeichen G, aG, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis).
Aber – ganz unentgeltlich ist die Nutzung der Verkehrsmittel nicht, zumindest müssen behinderte Nutzerinnen und Nutzer zu ihrer Wertmarke eine Eigenbeteiligung leisten (siehe weiter unten). Davon ausgenommen sind einkommensschwache Menschen, vor allem Grundsicherungsempfänger sowie blinde und hilflose Menschen.
Übrigens: Wer die unentgeltliche Beförderung nutzt, verliert unter Umständen seinen Anspruch auf die ermäßigte Kfz-Steuer. So können zum Beispiel Personen mit den Merkzeichen „G“ oder „Gl“ imSchwerbehindertenausweis entweder nur die Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr nutzen oder als Autofahrer das Beiblatt ohne Wertmarke für die Kfz-Steuerermäßigung. Die Art der Vergünstigung kann man jederzeit wechseln. Der Sozialverband VdK berät Sie dazu gern.
Nachteilsausgleich: Was kosten die Wertmarken?
Menschen mit Behinderungen können Leistungen in Anspruch nehmen, wenn sie einen amtlichen Ausweis besitzen. Dieser ist grün und hat einen halbseitigen, orangefarbenen Flächenaufdruck und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Die Wertmarken sind beim Versorgungsamt erhältlich, das den Schwerbehindertenausweis ausstellt. Die Marken gelten entweder ein Jahr oder ein halbes Jahr und kosten derzeit 80 Euro beziehungsweise 40 Euro.
Doch auch außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs gibt es für behinderte Menschen Vergünstigen durch den Nachteilsausgleich, etwa bei der Deutschen Bahn. So erhalten Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 die BahnCard 25 und BahnCard 50 zum ermäßigten Preis. Gehhilfen werden in allen Zügen und Bussen unentgeltlich befördert, wenn die technischen Voraussetzungen der Fahrzeuge das erlauben.
Reisen mit Merkzeichen „B“: Muss man für die Begleitperson oder den Assistenzhund zahlen?
Reisende mit dem Merkzeichen „B“ (Begleitung erforderlich) in ihrem Schwerbehindertenausweiskönnen entweder eine Begleitperson und/oder ihren Assistenzhund kostenfrei im Nahverkehr und Fernverkehr mitnehmen. Für Fahrgäste mit körperlichen, kognitiven oder Sinnesbehinderungen hat die Bahn die Mobilitätsservice-Zentrale (MSZ) eingerichtet. Hier unterstützen DB-Mitarbeiter Reisende bei der gesamten Planung ihrer Bahnreise.
Allein im Jahr 2016 wurden von der MSZ mehr als 660.000 Hilfen organisiert. Voraussetzung dafür ist die Voranmeldung der Fahrt bei der MSZ bis 20 Uhr des Vortags. Dies kann telefonisch, über das Internet, per Fax oder E-Mail erfolgen. Telefon (01 80) 6 51 25 12 (täglich von 6 bis 22 Uhr), Fax (01 80) 5 15 93 57, per E-Mail an msz@deutschebahn.com oder im Internet unter bahn.de/barrierefrei
Bei der Lufthansa zum Beispiel kann ein Passagier mit Behindertenausweis und dem Merkzeichen „B“ auf innerdeutschen Strecken eine Begleitperson unentgeltlich mitnehmen. Der Ticketpreis entfällt für die Begleitperson, Steuern und Gebühren müssten aber bezahlt werden. Das gilt auch für Reisen mit dem Fernbus „Flix bus“.
Lesen Sie mehr:
VdK-TV: Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung (Teil 1/UT)
Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche. Welche dies sind und wer Anspruch hat, erklären wir in unserer Serie über den Nachteilsausgleich.
Quelle: